Statuten des Vereins ISMH

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „International Society for Men‘s Health & Gender - Internationale Gesellschaft für Männergesundheit & geschlechtsspezifische Medizin“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und wird national und international tätig.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Schaffung einer Plattform für geschlechtsspezifische Gesundheitsfragen und damit die Sensibilisierung sowohl der Öffentlichkeit als auch der Fachkreise über das Erfordernis differenzierter Herangehensweise an frauenspezifische und männerspezifische Problemkreise aus medizinischer, gesundheitspolitischer, soziologischer, politologischer und biologischer Sicht, die Schaffung der Grundlagen für Forschung sowie die Forschung selbst am Forschungsgegenstand „Mann“, Männergesundheit und Männermedizin in allen in Betracht kommenden Wissenschaftsbereichen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der BAO.

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§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) wissenschaftliche Forschung
b) Öffentlichkeitsarbeit aller Art zu den Themen „Public Health”, “Health Promotion“
c) Herstellung von Informationsmaterialien, Publikationen
d) Abhaltung von Kongressen und Weiterbildungsveranstaltungen
e) Einrichtung einer Bibliothek
f) Errichtung einer Datenbank

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen, wobei die Einnahmen aus vereinseigenen Unternehmungen ausschließlich dem Verein zu Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung stehen, Auszahlungen an Vereinsmitglieder untersagt sind, der Betrieb vereinseigener Unternehmungen den Vereinszielen untergeordnet ist und weder nach Art noch Umfang einen Hauptzweck des Vereins darstellt
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

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§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich Arbeitsmitglieder, Vorzugsmitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Arbeitsmitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit mit ihrem Mitgliedsbeitrag fördern und sich darüber hinaus aktiv engagieren, den laufenden Betrieb aufrecht erhalten und so die Vereinsarbeit tragen. Sie entsprechen den ordentlichen Mitgliedern.(3) Vorzugsmitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit mit ihrem Mitgliedsbeitrag fördern und berechtigt sind, alle Leistungen, Vergünstigungen und Vorzüge des Vereins in Anspruch zu nehmen. Sie entsprechen den außerordentlichen Mitgliedern.(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können physische sowie juristische Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 6 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
 

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§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den Arbeitsmitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Arbeits- und die Vorzugsmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

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§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), das Ehrenkuratorium (§ 14), der wissenschaftliche Beirat (§ 15), die Rechnungsprüfung (§ 16) das und das Schiedsgericht (§ 17).

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§ 9 Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs 1 und § 9 Abs 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.Stimmberechtigt sind nur die Arbeitsmitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw ihrer Vertreter (Abs 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

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§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b) Beschlussfassung über den Voranschlag;

c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und derRechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;

d) Entlastung des Vorstandes;

e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für Arbeits- und Vorzugsmitglieder

f) Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft;

g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

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§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier, wobei die Funktion des Stellvertreters des Präsidenten auch durch den Schriftführer oder den Kassier wahrgenommen werden kann.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs 3 ) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs 9) und Rücktritt (Abs 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs 2) eines Nachfolgers wirksam. 

 

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§ 12 Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b) Vorbereitung der Generalversammlung;

c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

d) Verwaltung des Vereinsvermögens;

e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

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§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Bei Verhinderung des Präsidenten zeichnen der Schriftführer und der Kassier gemeinsam. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, diein den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(5) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(7) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Stellvertreter. Abs. 1 S. 3 bleibt unberührt.

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§ 14 Das Ehrenkuratorium

(1) Das Ehrenkuratorium besteht aus bis zu 6 Mitgliedern, die nicht zugleich Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden vom Vorstand für die Dauer von 2 Jahren ernannt. Die Wiederernennung, auch mehrmals, ist zulässig.

(2) Die Mitglieder des Ehrenkuratoriums nehmen repräsentative Aufgaben wahr und beraten den Vereinsvorstand.

(3) Der Vorstand kann jederzeit das gesamte Ehrenkuratorium oder einzelne seiner Mitglieder von ihrer Funktion entheben.

(4) Die Mitglieder des Ehrenkuratoriums können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

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§ 15 Der wissenschaftliche Beirat

(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu 10 Mitgliedern aus allen wissenschaftlichen Bereichen, insbesondere Public Health, Sozialmedizin, Urologie, innere Medizin, Dermatologie, Kinderheilkunde, Chirurgie, Sportmedizin, Traumatologie, Rehabilitation und Soziologie. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates leisten durch ihre Tätigkeit einen besonderen Beitrag zur Erreichung des Vereinszweckes.

(2) Im Übrigen gilt § 14 sinngemäß.

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§ 16 Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs 1 letzter Satz sinngemäß.

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§ 17 Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Arbeitsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Arbeitsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

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§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das Vereinsvermögen ist, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, für gemeinnützige Zwecke i.S.d. BAO zu verwenden.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

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